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III 2025 141

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kindesschutzmassnahmen)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-12-18 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2025 141Entscheid vom 18. Dezember 2025BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Luca Lehmann, a.o. GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,gegenKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,D.________Beschwerdegegner,GegenstandKindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kindesschutzmassnahmen)

III 2025 141

Entscheid vom 18. Dezember 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,D.________Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,

D.________Beschwerdegegner,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kindesschutzmassnahmen)

Sachverhalt:E.________ (geb. xx.xx.2011) ist die gemeinsame Tochter von A.________ (Mutter) und D.________ (Vater). Nach der Aktenlage stand E.________ seit ihrer Geburt unter der elterlichen Sorge der Mutter (VG-act. 9/1.2.2).Mit Schreiben vom 14. April 2025 reichte D.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend seine Tochter E.________ ein (VG-act. 9/1.1).Am 15. April 2025 erschien A.________ auf dem Polizeiposten F.________ und wurde von dort an die KESB verwiesen (VG-act. 9/1.4). Am selben Tag erschien sie am Schalter der KESB, wobei sie auf den 17. April 2025 zu einer Besprechung eingeladen wurde (VG-act. 9/1.2; 9/1.5).Die KESB hörte die Parteien und E.________ bei verschiedenen Gelegenheiten an. So wurde am 17. April 2025 in den Büroräumlichkeiten der KESB C.________ eine Anhörung mit A.________ durchgeführt, während derer sie ebenfalls eine Gefährdungsmeldung einreichte (VG-act. 9/1.7). Am 28. April 2025 wurden D.________ und E.________ von den Mitarbeitern der KESB gemeinsam und jeweils getrennt angehört (VG-act. 9/1.10). Am 12. Mai 2025 (VG-act. 9/1.22) und am 15. Mai 2025 (VG-act. 9/1.29) wurden zwei weitere Anhörungen von A.________ mit den Zuständigen der KESB durchgeführt. Anlässlich eines angekündigten Hausbesuchs bei D.________ am 19. Mai 2025 hörten die Zuständigen der KESB E.________ und D.________ erneut gemeinsam und jeweils getrennt an (VG-act. 9/1.34).Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 gewährte die KESB den Parteien das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen (VG-act. 9/1.53 - 1.55).Daraufhin gab die frühere Rechtsvertreterin der Mutter am 18. Juni 2025 eine Stellungnahme ab und stellte zwei prozessuale Anträge (VG-act. 9/1.57):Die Kindeseltern seien mit Blick auf eine einvernehmliche Lösung zu Gunsten von E.________ gemeinsam vom entscheidenden 3er Gremium der KESB anzuhören.Eventualiter sei die heute auslaufende Frist für das schriftliche rechtliche Gehör bis am 10. Juli 2025 zu erstrecken.Mit Beschluss Nr.IIA/003/25/2025 vom 25.Juni 2025 (VG-act. 4) traf die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) folgenden Entscheid:Die beiden Anträge der Mutter werden abgewiesen.Den Eltern, A.________ und D.________, wird gestützt auf

E.________ (geb. xx.xx.2011) ist die gemeinsame Tochter von A.________ (Mutter) und D.________ (Vater). Nach der Aktenlage stand E.________ seit ihrer Geburt unter der elterlichen Sorge der Mutter (VG-act. 9/1.2.2).

Die Kindeseltern seien mit Blick auf eine einvernehmliche Lösung zu Gunsten von E.________ gemeinsam vom entscheidenden 3er Gremium der KESB anzuhören.

Eventualiter sei die heute auslaufende Frist für das schriftliche rechtliche Gehör bis am 10. Juli 2025 zu erstrecken.

Mit Beschluss Nr.IIA/003/25/2025 vom 25.Juni 2025 (VG-act. 4) traf die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) folgenden Entscheid:

Die beiden Anträge der Mutter werden abgewiesen.

Den Eltern, A.________ und D.________, wird gestützt auf